Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§1 Allgemeines 

1.1 Die nachfolgenden Bedingungen haben Gültigkeit für alle Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen der Hadorn GmbH und werden Inhalt des Vertrages. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. 

1.2 Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelangen nicht zur Anwendung. Sie gelten auch dann nicht, wenn der Kunde sie seiner Bestellung oder sonstigen Erklärungen zugrunde gelegt hat. 

§2 Angebote und Aufträge 

2.1 Die Angebote der Hadorn GmbH sind frei bleibend. Ein wirksamer Vertrag kommt daher erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung der Hadorn GmbH, den Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder die Auslieferung der Ware durch die Hadorn GmbH zustande. 

2.2 Bei Mass- und Gewichtsangaben in Unterlagen, die zu unverbindlichen Angeboten der Hadorn GmbH gehören, handelt es sich um indikative, unverbindliche Richtwerte. Nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung im jeweiligen schriftlichen Vertrag oder der jeweiligen schriftlichen Auftragsbestätigung durch die Hadorn GmbH werden sie zum verbindlichen Vertragsinhalt. 

§3 Zweifelhafte Zahlungsfähigkeit 

3.1 Werden der Hadorn GmbH nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden begründen, kann sie weitere Lieferungen/Montagen von einer Vorauszahlung der Ware / der Lieferungen im Umfang von mindestens 50% der vereinbarten Vergütung durch den Kunden abhängig machen. Die Hadorn GmbH kann dem Kunden für die Vorauszahlung der Ware eine Frist von fünf Tagen setzen und vom Vertrag zurücktreten, wenn die geforderte Vorauszahlung nicht fristgemäss bei der Hadorn GmbH eingeht; der Kunde kann statt der Vorauszahlung eine Sicherheit in der Form einer auf erstes Verlangen abrufbaren Bank- oder Versicherungsgarantie einer schweizerischen Bank oder Versicherung in Höhe der von der Hadorn GmbH geforderten Vorauszahlung leisten. Soweit die Hadorn GmbH die Ware bereits geliefert hat resp. die von ihr geschuldeten Arbeitsleistungen bereits erbracht hat, wird die vereinbarte Vergütung ungeachtet vereinbarter Zahlungsfristen sofort ohne Abzug fällig. Macht die Hadorn GmbH - vor Lieferung der Ware und Erbringung ihrer sonstigen Leistungen – von diesem Kündigungsrecht Gebrauch, weil der Kunde innert Frist die verlangte Vorauszahlung nicht leistet, so ist der Kunde verpflichtet, die Hadorn GmbH vollumfänglich schadlos zu halten (inkl. Pflicht des Kunden zum Ersatz des entgangenen Gewinns). 

3.2 Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden sind unter anderem dann begründet, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Konkurseröffnung, Nachlassstundung) über sein Vermögen gestellt wurde oder er Zahlungen an die Hadorn GmbH oder Dritte nicht pünktlich leistet. 

§4 Lieferzeit 

4.1 Alle in der schriftlichen Auftragsbestätigung der Hadorn GmbH oder im schriftlichen Vertrag genannten Liefertermine sind unverbindlich und gelten als nur annähernd vereinbart, soweit sie von der Hadorn GmbH nicht in der jeweiligen Auftragsbestätigung oder dem jeweiligen schriftlichen Vertrag ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Bei unverbindlichen Lieferterminen gilt eine Lieferung innerhalb 2-8 Wochen nach der angegebenen Lieferzeit auf jeden Fall noch als rechtzeitig. Ausserdem steht der Hadorn GmbH bei Erschwernissen bei der Lieferung und/oder Arbeitsausführung aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen (wie z.B. höhere Gewalt, behördlichen Massnahmen aufgrund von Epidemien oder Pandemien, verspätete Lieferungen der Lieferanten, Streiks etc.) ein Anspruch auf angemessene Erstreckung dieser Liefertermine zu. 

4.2 Falls die Hadorn GmbH schuldhaft einen ausdrücklich vereinbarten (und ggf. nach der Regelung in § 4.1 erstreckten) Liefertermin nicht einhält oder aus sonstigen Gründen in Verzug gerät, so hat der Kunde der Hadorn GmbH schriftlich eine Nachfrist von mindestens 30 Tagen anzusetzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Haftung der Hadorn GmbH für einen allfälligen Lieferverzug ist auf einen Betrag von insgesamt maximal CHF 10'000.00 beschränkt.

4.3 Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Firma Hadorn GmbH während der Dauer der Arbeitsausführung jederzeit ungehinderten Zugang zur Baustelle hat und dieser Zugang auch nicht durch allfällige im Auftrag des Kunden tätige Nebenunternehmer behindert wird. 

§5 Drittfirmen 

Die Firma Hadorn GmbH haftet nicht für Schäden, welche durch ihre Hilfspersonen (wie Subunternehmer) und Lieferanten verursacht werden. Die Hilfspersonenhaftung der Hadorn GmbH gemäss Art. 101 OR wird vollumfänglich aufgehoben. 

§6 Versand 

6.1 Der Versand von Waren an den Kunden erfolgt auf Kosten und auf Risiko des Kunden. Der Kunde hat mithin die entsprechenden Versandkosten zu tragen. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Spediteur auf den Kunden über. Die Hadorn GmbH ist nicht verpflichtet, für eine Transportversicherung zu sorgen. 

6.2 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ist die Hadorn GmbH zu Teillieferungen berechtigt, die einzeln berechnet werden. 

§7 Zahlung 

7.1 Soweit im Einzelfall kein Zahlungsplan vereinbart (und ausdrücklich zum Vertragsbestandteil erklärt) wird hat der Kunde innert 30 Tagen seit Vertragsabschluss resp. Ausstellung der Auftragsbestätigung durch die Hadorn GmbH eine Akontozahlung im Umfang von 50% der vertraglich vereinbarten Vergütung zu leisten. Die Restzahlung im Umfang von 50% der vereinbarten Vergütung ist im Zeitpunkt der Ablieferung zur Zahlung fällig. Im Übrigen sind die Rechnungen der Hadorn GmbH innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. 

7.2 Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, werden seine sämtlichen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit der Hadorn GmbH sofort fällig. In diesem Fall ist die Hadorn GmbH berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an einen Verzugszins von 8% p.a. zu verlangen. Zudem bleibt die Geltendmachung des (allenfalls den Verzugszins übersteigenden) Verzugsschadens durch die Hadorn GmbH ausdrücklich vorbehalten. 

7.3 Der Kunde darf allfällige Gegenforderungen nicht mit Forderungen der Hadorn GmbH gegenüber dem Kunden verrechnen (Verrechnungsverbot). 

7.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche gegenüber der Hadorn GmbH aus dem jeweiligen Vertrag ohne schriftliche Einwilligung der Hadorn GmbH an Dritte abzutreten. 

§8 Materialbeschaffenheit 

8.1 Schwarzmetall: SM-Blech-Qualität kann auf grossen Flächen Macken und Walzeinschlüsse aufweisen. Diese sind fabrikationsbedingt und stellen keinen Mangel dar. Das verarbeitete Schwarzmetall weist eine natürliche dunkle Oberfläche auf, die sich bei der Blechherstellung gebildet hat. Wenn sie zerstört oder entfernt wurde, kann sie künstlich nicht wiederhergestellt oder ausgebessert werden. Deshalb müssen die aus den Blechen gefertigten Objekte mit grösster Sorgfalt behandelt und auch dementsprechend permanent vor schädlichen Einflüssen wie Feuchtigkeit und kratzenden Materialien geschützt werden. Bei falscher oder fahrlässiger Behandlung kann das Schwarzmetall rosten und nicht wieder repariert werden. Für entsprechende (nicht nachweislich durch die Hadorn GmbH verursachte) Schäden und Mängel stehen dem Kunden gegenüber der Hadorn GmbH keinerlei Ansprüche zu. 

8.2 Keramikglas: Keramikglas kann Blasen und Schlieren oder andere Glasfehler aufweisen. Diese sind fabrikationsbedingt und stellen keine Mängel dar. 

8.3 Natursteine: Bemusterungen sind unverbindlich und zeigen nur das allgemeine Aussehen des Natursteins. Muster können niemals alle Eigenschaften und Unterschiede in Farbe, Zeichnung, Struktur und Gefüge des Natursteins in sich vereinigen. Für die bei Naturstein vorkommenden Farbunterschiede, Trübungen, Aderungen usw., ferner für Naturfehler wie Poren, offene Stellen, Einsperrungen, Risse, Quarzadern usw. wird keine Gewährleistung / Haftung übernommen, wie sie auch keineswegs eine Wertverminderung des Natursteins bedeuten. 

§9 Gewährleistung/Haftung 

9.1 Der Kunde hat die geleisteten Arbeiten inklusive Material bei Ablieferung auf Vollständigkeit, allfällige Transportschäden oder erkennbare Mängel zu prüfen. Erkennbare Mängel sind vom Kunden innerhalb von drei Tagen ab Ablieferung des Vertragsgegenstandes durch die Hadorn GmbH schriftlich (per Einschreiben) gegenüber der Hadorn GmbH zu rügen. Verdeckte Mängel, welche vom Kunden erst in einem späteren Zeitpunkt festgestellt werden, sind vom Kunden innert drei Tagen ab Feststellung schriftlich (per Einschreiben) gegenüber der Hadorn GmbH zu rügen. Rügt der Kunde die entsprechenden Mängel nicht rechtzeitig, so verwirken sämtliche Gewährleistungsrechte / Haftungsansprüche des Kunden betreffend die nicht rechtzeitig gerügten Mängel. 

9.2 Rügt der Kunde gegenüber der Hadorn GmbH einen Mangel, so kann er zunächst nur die Nachbesserung des Mangels durch die Hadorn GmbH verlangen. Dazu hat er der Hadorn GmbH schriftlich eine angemessene Nachbesserungsfrist anzusetzen, welche mindestens 60 Tage betragen muss. Nur dann, wenn der vom Kunden gerügte Mangel durch die Hadorn GmbH zu vertreten ist und die Hadorn GmbH diesen Mangel innert der angemessenen Nachbesserungsfrist nicht beseitigt, kann der Kunde anstelle der Nachbesserung eine Minderung verlangen. Eine Ersatzvornahme ist nur auf Anordnung des Richters zulässig. Eine Wandlung ist ausgeschlossen. 

9.3 Die Verjährungsfrist für Forderungen des Kunden im Zusammenhang mit der Gewährleistung / Haftung für Mängel beträgt zwei Jahre ab Ablieferung. 

9.4 Für elektrische Komponenten und Apparate (wie z.B. Motoren) sowie sonstige von der Hadorn GmbH bei Dritten eingekaufte Komponenten (wie z.B. Cheminée-/Schwedenöfen, Halbfabrikate, Feuerräume von Herstellern, Pizzaöfen, wasserführende Cheminées etc.) übernimmt die Hadorn GmbH keine Gewährleistung und Haftung für Mängel. Die Gewährleistung für entsprechende Komponenten richtet sich nach den Garantiebestimmungen der jeweiligen Hersteller dieser Komponenten. 

9.5 Für Schäden haftet die Hadorn GmbH (vorbehältlich der Regelung in Ziff. 4.2 vorstehend) nur bei Vorsatz und Grobfahrlässigkeit. Zudem ist die Haftung der Hadorn GmbH für allfällige Schadenersatzansprüche des Kunden auf einen Haftungshöchstbetrag von insgesamt CHF 30'000 begrenzt. 

§10 Eigentumsvorbehalt 

Die Hadorn GmbH behält sich das Eigentum an der von ihr gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Auftrag vor. Die gelieferten Waren gehen erst dann in das Eigentum des Kunden über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung (einschliesslich Nebenforderungen und Schadensersatzansprüchen etc.) gegenüber der Hadorn GmbH erfüllt hat. 

§11 Erfüllungsort 

Der Erfüllungsort für Zahlungen ist 8627 Grüningen und für Warenlieferungen der Hadorn GmbH der Versandort. 

§12 Datenverarbeitung 

12.1 Der Kunde ist damit einverstanden, dass die Hadorn GmbH die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Kunden unter Beachtung des Datenschutzgesetzes für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke verarbeitet, insbesondere speichert oder an eine Gläubiger-/Kreditschutzorganisation übermittelt, soweit dies im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages erfolgt oder zur Wahrung der berechtigten Interessen der Hadorn GmbH erforderlich ist. 

12.2 Die Hadorn GmbH wird vom Kunden für berechtigt erklärt, das von ihr erstellte Arbeitsprodukt zu fotografieren und diese Fotografien zu Referenz- und Werbezwecken (in ihren Werbematerialien und auf der Homepage etc.) zu verwenden. 

§13 Schriftformvorbehalt und salvatorische Klausel 

13.1 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Auch der Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis kann nur schriftlich erfolgen. 

13.2 Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht. 

§14 Urheberrecht 

Sämtliche Urheberrechte und sonstigen Immaterialgüterrechte an den von der Hadorn GmbH erbrachten Planungs- und Werkleistungen verbleiben bei der Hadorn GmbH.

§15 Anwendbares Recht und Gerichtsstand 

15.1 Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Hadorn GmbH gilt ausschliesslich das Schweizer Recht, auch wenn der Kunde seinen Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland hat. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht) ist ausgeschlossen. 

15.2 Gerichtsstand ist 8627 Grüningen. 

Fassung vom Dezember 2020 

Hadorn GmbH 
Villergstrasse 1 
8627 Grüningen 

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